Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand August 2026
Hundebetreuung
Hundetraining
Geschäftsbedingungen (AGB) für den Gassi-Service von Solinger-Pfoten
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Solinger-Pfoten und dem Hundehalter über die Betreuung und das Ausführen von Hunden im Rahmen des Gassi-Services.
(2) Vertragsgegenstand ist die regelmäßige Betreuung des im Betreuungsvertrag bezeichneten Hundes entsprechend dem individuell vereinbarten Leistungsumfang.
(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Betreuung sowie etwaige Zusatzleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Betreuungsvertrag, der gültigen Preisliste sowie ergänzenden individuellen Vereinbarungen.
(4) Der Gassi-Service wird grundsätzlich montags bis freitags angeboten. Die konkret vereinbarten Betreuungstage ergeben sich aus dem Betreuungsvertrag.
(5) Der gemeinsame Spaziergang dauert grundsätzlich mindestens 90 Minuten an der frischen Luft. Abhol-, Bring- und Fahrzeiten sind hierin nicht enthalten.
(6) Solinger-Pfoten erbringt die Betreuung unter Beachtung der jeweils geltenden tierschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie unter Berücksichtigung des Wohlergehens und der Sicherheit der betreuten Hunde.
(7) Abweichende individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.
§ 2 Aufnahme, Kennenlernen und Eingewöhnung
(1) Vor Aufnahme eines Hundes in den regelmäßigen Gassi-Service findet grundsätzlich ein persönliches Kennenlernen zwischen Solinger-Pfoten, dem Halter und dem zu betreuenden Hund statt. Ein gesondertes Probe- oder Probegassi ist nicht Bestandteil des Vertrages und findet grundsätzlich nicht statt.
(2) Im Rahmen des Kennenlernens werden insbesondere der Gesundheitszustand, das Sozialverhalten, der Ausbildungsstand, mögliche Ängste oder Aggressionen, das Jagdverhalten, Besonderheiten im Umgang sowie organisatorische Abläufe besprochen. Der Halter verpflichtet sich, sämtliche für die Betreuung relevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(3) Die Aufnahme des Hundes in eine bestehende Hundegruppe erfolgt ausschließlich nach fachlicher Einschätzung von Solinger-Pfoten. Solinger-Pfoten ist berechtigt, die Integration des Hundes schrittweise an dessen Verhalten und individuelle Bedürfnisse anzupassen.
(4) Der für den Hund vorgesehene Betreuungsplatz wird im Rahmen der vereinbarten Betreuung dauerhaft freigehalten und bildet die Grundlage der vertraglich vereinbarten Monatspauschale sowie der Touren-, Personal- und Kapazitätsplanung.
(5) Während der Eingewöhnungsphase ist Solinger-Pfoten berechtigt, den Betreuungsumfang, die Dauer der Betreuung, die Gruppenzusammensetzung sowie organisatorische Abläufe an die individuellen Bedürfnisse des Hundes anzupassen.
(6) Der Halter hat keinen Anspruch auf
- die Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter
- die Aufnahme in eine bestimmte Hundegruppe
- bestimmte Spazierwege oder Aufenthaltsorte
- bestimmte Abhol- oder Bringzeiten
- einen bestimmten Transportablauf
(7) Solinger-Pfoten ist berechtigt, die Aufnahme eines Hundes abzulehnen oder die Betreuung zu beenden beziehungsweise auszusetzen, wenn insbesondere
- die sichere Betreuung nicht gewährleistet werden kann
- der Hund erhebliche Aggressionen gegenüber Menschen oder Tieren zeigt
- wesentliche Angaben verschwiegen oder unzutreffend gemacht wurden
- gesundheitliche Gründe entgegenstehen
- erforderliche Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt werden
- tierschutzrechtliche, behördliche oder sonstige sicherheitsrelevante Gründe dies erforderlich machen
§ 3 Leistungsumfang des Gassi-Services
(1) Solinger-Pfoten betreut Hunde in sorgfältig zusammengestellten Hundegruppen. Die Betreuung umfasst – je nach vertraglicher Vereinbarung – insbesondere
- die Abholung des Hundes
- den sicheren Transport
- den gemeinsamen Spaziergang
- die Beaufsichtigung während der gesamten Betreuungszeit
- den Rücktransport
- die Rückgabe des Hundes.
(2) Die Dauer und der Umfang der Betreuung richten sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
(3) Angegebene Abhol-, Bring- und Betreuungszeiten stellen Richtwerte dar. Aufgrund von Verkehr, Baustellen, Witterung, Tierarztbesuchen, Notfällen oder sonstigen organisatorischen Gründen können sich diese angemessen verschieben. Hieraus entstehen keine Ansprüche auf Minderung, Nachholung oder Schadensersatz.
(4) Solinger-Pfoten entscheidet nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen insbesondere über
- die Gruppenzusammensetzung
- die Tourenplanung
- Spazierwege und Aufenthaltsorte
- den Einsatz von Fahrzeugen
- Transport- und Sicherheitsmaßnahmen
- Freilauf oder Leinenführung
- Art und Umfang der Beschäftigung während der Betreuung.
Diese Entscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, Alters, Ausbildungsstandes und Sozialverhaltens der Hunde sowie der geltenden gesetzlichen Vorschriften und der Sicherheit von Mensch und Tier.
(5) Ein Anspruch auf Betreuung mit bestimmten Hunden, auf Freilauf, bestimmte Spazierwege, Aufenthaltsorte oder Beschäftigungsformen besteht nicht.
(6) Die Betreuung kann durch angestellte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder geeignete Vertretungen durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Betreuung durch eine bestimmte Person besteht nicht.
(7) Der Hund wird in einem geeigneten und den geltenden tierschutz- sowie straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeug transportiert. Art und Umfang der Sicherung, insbesondere durch Transportboxen, Sicherheitsgeschirre oder vergleichbare Sicherungssysteme, bestimmt Solinger-Pfoten nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Transportart besteht nicht.
(8) Ob ein Hund während der Betreuung abgeleint wird, entscheidet ausschließlich Solinger-Pfoten unter Berücksichtigung insbesondere der Rückrufbarkeit, des Jagdverhaltens, des Gesundheitszustandes, der Gruppensituation, der Witterung, der örtlichen Gegebenheiten sowie der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Freilauf besteht nicht.
(9) Der Gassi-Service findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, insbesondere großer Hitze, Sturm, Glätte, Unwetterwarnungen oder vergleichbaren Umständen, ist Solinger-Pfoten berechtigt, Dauer, Ablauf und Ort der Betreuung den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Hierzu zählen insbesondere kürzere Spaziergänge, längere Ruhezeiten, schattige Aufenthaltsorte oder andere geeignete Schutzmaßnahmen. Dies stellt keinen Mangel der vereinbarten Leistung dar.
(10) Im Rahmen der Betreuung ist Solinger-Pfoten berechtigt, angemessene, tierschutzkonforme und gewaltfreie Trainings- und Erziehungsmaßnahmen anzuwenden, soweit diese für einen sicheren und entspannten Ablauf der Betreuung sinnvoll sind. Hierzu können insbesondere Übungen zu Orientierung, Rückruf, Leinenführigkeit, Ruheverhalten, Impulskontrolle sowie alltagsbezogene Signale gehören.
(11) Solinger-Pfoten arbeitet grundsätzlich positiv und gewaltfrei. Der Einsatz tierschutzwidriger oder aversiver Hilfsmittel und Methoden, insbesondere solcher, die dem Hund Schmerzen, Leiden, erhebliche Angst oder Schäden zufügen, ist ausgeschlossen.
§ 4 Voraussetzungen für die Betreuung
(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Gassi-Service ist, dass der Halter sämtliche für die Betreuung des Hundes erforderlichen Angaben vollständig, wahrheitsgemäß und aktuell macht. Hierzu gehören insbesondere Informationen über Alter, Gesundheitszustand, bekannte Erkrankungen, Allergien, Medikamente, Verhaltensauffälligkeiten, Ängste, Aggressionsverhalten, Jagdverhalten sowie sonstige Besonderheiten des Hundes.
(2) Der Halter verpflichtet sich, Solinger-Pfoten unverzüglich über sämtliche Veränderungen zu informieren, die für eine sichere Betreuung von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere bei Erkrankungen oder Verletzungen, ansteckenden Krankheiten, Parasitenbefall, Läufigkeit, Trächtigkeit oder dem Verdacht einer Trächtigkeit, Operationen oder tierärztlichen Behandlungen, Verhaltensänderungen, Änderungen der Medikation sowie behördlichen Auflagen.
(3) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Betreuung gesund, transportfähig und für die vereinbarte Betreuungsform geeignet sein. Hunde mit ansteckenden Erkrankungen oder ansteckendem Parasitenbefall dürfen bis zur vollständigen Genesung beziehungsweise bis zur tierärztlichen Freigabe nicht an der Betreuung teilnehmen.
Läufige und trächtige Hündinnen
(4) Läufige Hündinnen werden während der gesamten Läufigkeit nicht betreut. Trächtige Hündinnen werden während der Trächtigkeit ebenfalls nicht betreut. Der Halter ist verpflichtet, Solinger-Pfoten eine Läufigkeit, bekannte Trächtigkeit oder den begründeten Verdacht einer Trächtigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die vereinbarte Monatspauschale bleibt bei einem hierdurch bedingten Ausfall grundsätzlich unberührt.
(5) Der Halter bestätigt, dass der Hund grundsätzlich an den Transport in einem Fahrzeug gewöhnt und gesundheitlich in der Lage ist, diesen ohne unzumutbare Belastung zu bewältigen. Bestehende Besonderheiten, insbesondere Transportangst, Reiseübelkeit oder sonstige Einschränkungen während des Transports, sind Solinger-Pfoten vor Vertragsabschluss sowie bei später auftretenden Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Für den Hund muss während der gesamten Vertragslaufzeit eine gültige Tierhalterhaftpflichtversicherung bestehen. Solinger-Pfoten ist berechtigt, einen entsprechenden Versicherungsnachweis anzufordern.
(7) Der Hund muss den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend angemeldet und gekennzeichnet sein. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, muss der Hund mittels Mikrochip gekennzeichnet sein.
(8) Erforderliche Medikamente, Spezialfutter oder sonstige für die Betreuung notwendige Hilfsmittel sind vom Halter rechtzeitig bereitzustellen. Eine Medikamentengabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung gemäß § 6 dieser AGB.
(9) Solinger-Pfoten empfiehlt einen dem aktuellen tierärztlichen Standard entsprechenden Impfschutz. Soweit gesetzliche oder behördliche Vorschriften bestimmte Impfungen oder Nachweise verlangen, verpflichtet sich der Halter, diese einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
Sicherheitsmaßnahmen und Maulkorb
(10) Solinger-Pfoten entscheidet nach fachlichem Ermessen über die zur sicheren Betreuung erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Hierzu können insbesondere Sicherheitsgeschirre, Doppelsicherungen, Schleppleinen, Maulkörbe oder andere geeignete Sicherungsmittel gehören.
(11) Solinger-Pfoten behält sich vor, einen Hund während der Betreuung mit einem geeigneten Maulkorb zu sichern, sofern dies nach fachlicher Einschätzung aufgrund des Verhaltens des Hundes, zum Schutz von Menschen oder Tieren, aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aus sonstigen Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(12) Ist bereits vor Aufnahme in den Gassi-Service erkennbar, dass für die sichere Betreuung ein Maulkorb erforderlich ist, muss der Hund vor Beginn der Betreuung durch den Halter fachgerecht und positiv an das Tragen eines geeigneten Maulkorbs gewöhnt werden. Der Hund muss den Maulkorb zum Betreuungsbeginn sicher und möglichst stressarm tragen können. Die erforderliche Ausrüstung ist grundsätzlich vom Halter bereitzustellen.
(13) Wird die Verwendung eines Maulkorbs erst aufgrund von Ereignissen oder Verhaltensänderungen während des laufenden Vertragsverhältnisses erforderlich, kann Solinger-Pfoten die weitere Betreuung bis zur ausreichenden Maulkorbgewöhnung vorübergehend aussetzen.
(14) Werden wesentliche Angaben verschwiegen oder unzutreffend gemacht oder liegen Umstände vor, die eine sichere oder tierschutzgerechte Betreuung nicht gewährleisten, ist Solinger-Pfoten berechtigt, die Betreuung abzulehnen, auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
(15) Solinger-Pfoten darf während der Betreuung handelsübliche Leckerchen oder Belohnungsfutter einsetzen. Allergien, Unverträglichkeiten, Diäten oder Fütterungsverbote sind vom Halter vor Betreuungsbeginn und bei Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Halter geeignetes eigenes Belohnungsfutter bereitstellen.
(16) Trotz sorgfältiger Beaufsichtigung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass ein Hund während eines Spaziergangs Gegenstände, Pflanzen, Futterreste oder andere Stoffe aufnimmt, mit natürlichen Umweltreizen in Kontakt kommt oder sich im Rahmen typischer Bewegungs- und Sozialaktivitäten verletzt. Solinger-Pfoten trifft die im Einzelfall erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung; die Haftung richtet sich im Übrigen nach § 9 und den gesetzlichen Vorschriften.
(17) Die Eignung eines Hundes für eine bestimmte Gruppe wird fortlaufend beurteilt. Verändert sich das Verhalten des Hundes oder die Gruppendynamik, ist Solinger-Pfoten berechtigt, den Hund einer anderen geeigneten Gruppe zuzuordnen, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen oder die Gruppenbetreuung vorübergehend auszusetzen beziehungsweise zu beenden, wenn eine sichere Betreuung andernfalls nicht gewährleistet werden kann.
(18) Bestehen für den Hund gesetzliche oder behördliche Auflagen, insbesondere Leinen- oder Maulkorbpflichten, Haltungsauflagen oder eine Einstufung nach dem Landeshundegesetz NRW, hat der Halter Solinger-Pfoten hierüber vor Aufnahme und bei jeder Änderung unverzüglich zu informieren. Erforderliche Erlaubnisse, Sachkundenachweise oder sonstige Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
§ 5 Pflichten des Halters
(1) Der Halter verpflichtet sich, Solinger-Pfoten sämtliche für die Betreuung relevanten Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig mitzuteilen sowie Änderungen unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Der Halter stellt sicher, dass der Hund zum vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß übernommen werden kann. Kann der Hund aufgrund fehlenden Zugangs, fehlender Schlüssel, verschlossener Türen oder aus sonstigen vom Halter zu vertretenden Gründen nicht übernommen werden, gilt der vereinbarte Betreuungstermin als vom Halter nicht in Anspruch genommen. Ein Anspruch auf Nachholung, Erstattung oder Minderung besteht nicht. Entsteht hierdurch zusätzlicher Aufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.
(3) Werden Solinger-Pfoten Haus-, Wohnungs- oder Torschlüssel überlassen, verpflichtet sich Solinger-Pfoten zu einem sorgfältigen Umgang. Ein Verlust wird dem Halter unverzüglich mitgeteilt. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Halter verpflichtet sich, während der Betreuungszeit selbst oder über einen benannten Notfallkontakt erreichbar zu sein. Ist weder der Halter noch der Notfallkontakt erreichbar, ist Solinger-Pfoten berechtigt, die im Interesse des Hundes erforderlichen Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
(5) Der Halter verpflichtet sich, ausschließlich einen Hund in die Betreuung zu geben, dessen Verhalten eine sichere Betreuung grundsätzlich zulässt. Ändert sich das Verhalten des Hundes erheblich oder gefährdet dieser Menschen, Tiere oder Mitarbeiter, ist Solinger-Pfoten unverzüglich zu informieren.
(6) Kommt es während der Vertragslaufzeit zu Beißvorfällen oder sonstigem gefährdenden Verhalten, ist Solinger-Pfoten berechtigt, den Hund vorübergehend von der Betreuung auszuschließen, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Maulkorbs anzuordnen, eine tierärztliche oder verhaltensfachliche Abklärung zu verlangen, die Gruppenzusammensetzung anzupassen oder den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
(7) Soweit die Abholung oder Rückgabe des Hundes an der Wohnanschrift des Halters vereinbart ist, gestattet der Halter Solinger-Pfoten den hierfür erforderlichen Zutritt zu den vereinbarten Bereichen von Wohnung, Haus oder Grundstück. Der Halter stellt sicher, dass der Zugang gefahrlos möglich ist und informiert Solinger-Pfoten insbesondere über Alarmanlagen, automatisch schließende Türen oder Tore, weitere im Haushalt befindliche Tiere sowie sonstige Besonderheiten, die für einen sicheren Zutritt relevant sind.
(8) Überlassene Schlüssel oder sonstige Zugangsmittel werden sorgfältig verwahrt und grundsätzlich nicht mit einer vollständigen Anschrift gekennzeichnet. Sie sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Absprache zurückzugeben. Für Verlust oder Beschädigung gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
(9) Der Halter soll mindestens eine volljährige Notfallkontaktperson benennen, die im Bedarfsfall erreichbar ist und berechtigt ist, den Hund zu übernehmen sowie erforderliche organisatorische Entscheidungen zu treffen. Medizinische Maßnahmen richten sich ergänzend nach § 6.
(10) Die vertraglich vereinbarten Betreuungstage sind feste Betreuungstage. Ein Wechsel auf andere Wochentage ist nur nach vorheriger Absprache und bei vorhandener Kapazität möglich. Aus einer einmaligen oder vorübergehenden Änderung entsteht kein Anspruch auf eine dauerhafte Betreuung an diesem Wochentag.
(11) Zusätzliche Betreuungstage können nach vorheriger Anfrage und ausschließlich bei verfügbarer Kapazität vereinbart werden. Sie werden nach der jeweils geltenden Preisliste gesondert berechnet und begründen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen dauerhaften Betreuungsplatz.
(12) Vom Halter kurzfristig abgesagte oder nicht benötigte Betreuungstage, insbesondere wegen privater Termine, Urlaub, Krankheit des Hundes oder anderweitiger Betreuung, werden nicht nachgeholt, gutgeschrieben oder erstattet. Die vereinbarte Monatspauschale bleibt unberührt.
§ 6 Tierärztliche Versorgung und Notfälle
(1) Erkrankt oder verletzt sich ein Hund während der Betreuung oder besteht nach Einschätzung von Solinger-Pfoten ein medizinischer Notfall, ist Solinger-Pfoten berechtigt, unverzüglich einen Tierarzt oder eine Tierklinik aufzusuchen. Der Halter wird hierüber schnellstmöglich informiert.
(2) Ist der Haustierarzt nicht erreichbar oder würde durch dessen Aufsuchen wertvolle Zeit verloren gehen, entscheidet Solinger-Pfoten nach pflichtgemäßem Ermessen über die Auswahl des behandelnden Tierarztes oder der Tierklinik.
(3) Ist weder der Halter noch der benannte Notfallkontakt erreichbar, bevollmächtigt der Halter Solinger-Pfoten, die nach tierärztlicher Einschätzung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Hundes durchführen zu lassen.
(4) Sämtliche durch die tierärztliche Behandlung entstehenden Kosten, insbesondere für Untersuchungen, Medikamente, Behandlungen, Operationen, Fahrten oder sonstige notwendige Maßnahmen, trägt der Halter, soweit Solinger-Pfoten den zugrunde liegenden Schaden nicht zu vertreten hat.
(5) Eine regelmäßige Medikamentengabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung. Der Halter verpflichtet sich, Dosierung, Verabreichungszeitpunkt sowie besondere Hinweise vollständig und schriftlich mitzuteilen. Für Folgen unvollständiger oder fehlerhafter Angaben haftet Solinger-Pfoten nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Vergütung
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese gesetzlich anfällt.
(2) Monatspauschale
Der Gassi-Service wird als monatliches Betreuungsabonnement angeboten. Mit der vereinbarten Monatspauschale vergütet der Halter nicht ausschließlich die tatsächlich durchgeführten Spaziergänge, sondern insbesondere die dauerhafte Reservierung eines festen Betreuungsplatzes sowie die hiermit verbundene Touren-, Personal- und Kapazitätsplanung.
- die dauerhafte Reservierung eines festen Betreuungsplatzes
- die Personalplanung
- die Touren- und Einsatzplanung
- Fahrzeug- und Betriebskosten
- Verwaltungs- und Organisationsaufwand
- die kontinuierliche Vorhaltung der vereinbarten Betreuungsleistung.
(3) Kalkulationsgrundlage der Monatspauschale
Die Monatspauschale basiert auf einer Jahreskalkulation und dient der gleichmäßigen Verteilung der Betreuungskosten über das gesamte Kalenderjahr. Bei der Kalkulation werden die regulären Betreuungswochen sowie die jährlich geplanten Betriebsferien von 6 Wochen bereits berücksichtigt. Die betreuungsfreien Zeiten sind daher von Beginn an in die Preisgestaltung eingerechnet und führen nicht zu einer nachträglichen Reduzierung der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus enthält die Jahreskalkulation bis zu vier betriebliche Notfalltage pro Kalenderjahr. Hierbei handelt es sich ausschließlich um unvorhersehbare Ausnahmefälle, insbesondere aufgrund kurzfristiger persönlicher oder organisatorischer Notfälle. Diese Notfalltage dienen ausschließlich der Absicherung außergewöhnlicher Situationen und stellen keine zusätzlichen Urlaubstage dar. Die Monatspauschale bleibt daher auch während der Betriebsferien sowie an etwaigen Notfalltagen unverändert bestehen.
(4) Ausfall des Hundes
Ausfallzeiten, die in der Sphäre des Halters oder des Hundes liegen, berühren den Vergütungsanspruch von Solinger-Pfoten nicht. Hierzu zählen insbesondere Krankheit, Urlaub, Läufigkeit, Trächtigkeit, Tierarztbesuche, Operationen, Rehabilitationsmaßnahmen, private Termine, behördliche Anordnungen gegenüber dem Halter oder sonstige persönliche Gründe. Ein Anspruch auf Ersatzbetreuung, Nachholtermine, Gutschriften, Preisnachlässe oder Rückerstattungen besteht nicht.
(5) Betriebsferien
Die jährlichen Betriebsferien werden den Haltern in der Regel bis spätestens zum 30. November des Vorjahres bekannt gegeben. Während der Betriebsferien findet keine Betreuung statt. Da diese Zeiten bereits Bestandteil der Jahreskalkulation sind, entstehen hieraus keine Ansprüche auf Ersatzbetreuung, Nachholung oder Erstattung.
(6) Gesetzliche Feiertage
An den gesetzlichen Feiertagen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie grundsätzlich am 24. Dezember und 31. Dezember findet keine Betreuung statt. Soweit diese betreuungsfreien Tage bereits Bestandteil der vereinbarten Preisgestaltung sind, besteht kein Anspruch auf Ersatzbetreuung oder Erstattung.
(7) Ausfall von Solinger-Pfoten
Fällt eine Betreuung aufgrund von Krankheit eines Mitarbeiters oder aus sonstigen von Solinger-Pfoten zu vertretenden Gründen aus, bemüht sich Solinger-Pfoten nach Möglichkeit um eine geeignete Vertretung. Ein Anspruch auf Betreuung durch eine bestimmte Person besteht nicht. Kann im Ausnahmefall keine Vertretung organisiert werden, entscheidet Solinger-Pfoten nach billigem Ermessen über eine angemessene Kompensation, insbesondere durch einen Nachholtermin, eine Gutschrift oder eine anteilige Erstattung. Weitergehende Ansprüche bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(8) Höhere Gewalt
Kann die Betreuung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, richten sich die Leistungspflichten und Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Als entsprechende außergewöhnliche Ereignisse kommen insbesondere Naturkatastrophen, Hochwasser, Sturm, extreme Wetterlagen, Glatteis, behördliche Anordnungen, Pandemien oder Epidemien, Krieg, terroristische Ereignisse, Streiks, unvorhersehbare Verkehrssperrungen sowie sonstige außerhalb des Einflussbereiches von Solinger-Pfoten liegende Ereignisse in Betracht. Solinger-Pfoten informiert den Halter hierüber schnellstmöglich.
(9) Zusätzliche Leistungen
Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet. Hierzu gehören insbesondere zusätzliche Betreuungstage, Einzelbetreuung, Trainingsmaßnahmen, Tierarztfahrten, Medikamentengabe, Sonderfahrten, außergewöhnlicher Zeitaufwand sowie individuell vereinbarte Zusatzleistungen. Es gilt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste oder eine gesonderte Vereinbarung.
(10) Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung ist monatlich im Voraus nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Das Zahlungsziel beträgt 7 Kalendertage ab Erhalt der Rechnung, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.Erfolgt innerhalb des Zahlungsziels kein vollständiger Zahlungseingang, gerät der Halter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Ab dem 7. Kalendertag nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels können Mahngebühren sowie die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen und weiteren Verzugskosten berechnet werden.Bleibt die Forderung trotz Mahnung unbezahlt, ist Solinger-Pfoten berechtigt, ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der offenen Forderung zu beauftragen. Der Halter trägt die hierdurch entstehenden Kosten, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähig sind.Solange fällige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nicht vollständig beglichen sind, ist Solinger-Pfoten berechtigt, die weitere Betreuung des Hundes vorübergehend auszusetzen. Der Hund wird in diesem Zeitraum nicht zum Gassi-Service abgeholt. Die Betreuung wird erst nach vollständigem Zahlungseingang der offenen fälligen Forderungen wieder aufgenommen.Die Aussetzung der Betreuung wegen Zahlungsverzugs entbindet den Halter nicht automatisch von seinen vertraglichen Zahlungspflichten. Weitergehende gesetzliche Rechte von Solinger-Pfoten bleiben unberührt.
(11) Preisanpassungen
Solinger-Pfoten ist berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, sofern sich insbesondere Personal-, Energie-, Kraftstoff-, Versicherungs- oder sonstige Betriebskosten wesentlich verändern. Preisänderungen werden dem Halter mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Gesetzliche Rechte des Halters bleiben unberührt.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird – je nach gewähltem Tarif – mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten oder 12 Monaten geschlossen. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Betreuungsbeginn.
(2) Reservierung des Betreuungsplatzes
Mit Vertragsabschluss reserviert Solinger-Pfoten für den Hund einen festen Betreuungsplatz. Diese Platzreservierung bildet die Grundlage der Touren-, Personal- und Kapazitätsplanung sowie der vereinbarten Monatspauschale.
(3) Vertragsverlängerung
Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.
(4) Ordentliche Kündigung
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
(5) Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Solinger-Pfoten kann insbesondere vorliegen, wenn der Hund Menschen oder Tiere erheblich gefährdet, wesentliche Angaben zum Hund vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen wurden, wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird, notwendige Sicherheitsmaßnahmen trotz Aufforderung nicht umgesetzt werden, eine erforderliche Maulkorbgewöhnung nicht durchgeführt wird, offene Forderungen trotz Mahnung weiterhin bestehen oder die Durchführung der Betreuung aus sonstigen wichtigen Gründen dauerhaft unzumutbar wird.
(6) Tod des Hundes
Verstirbt der Hund während der Vertragslaufzeit, endet der Vertrag mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Solinger-Pfoten hierüber in Textform informiert wurde. Bereits für Zeiträume nach Vertragsende gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet. Die Aufnahme eines weiteren Hundes bedarf eines gesonderten Betreuungsvertrages.
§ 9 Haftung
(1) Solinger-Pfoten haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Für sonstige Schäden haftet Solinger-Pfoten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Hunde sind Lebewesen mit eigenständigem Verhalten. Trotz sorgfältiger und fachgerechter Betreuung können die mit dem natürlichen und typischen Verhalten von Hunden verbundenen Risiken nicht vollständig ausgeschlossen werden. Hierzu können insbesondere Rangeleien zwischen Hunden, Kratzer oder Verletzungen, Verschmutzungen, Beschädigungen von Halsbändern, Geschirren oder Leinen sowie sonstige durch typisches Tierverhalten verursachte Ereignisse gehören. Die Haftung von Solinger-Pfoten richtet sich auch in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Halter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sein Hund während der Betreuung gegenüber Personen, Tieren oder Sachen verursacht.
(5) Entläuft ein Hund trotz ordnungsgemäßer Beaufsichtigung, wird Solinger-Pfoten unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Suche und Sicherung des Hundes einleiten und den Halter informieren. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Für vom Halter mitgegebene Gegenstände gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 10 Datenschutz, Kommunikation und GPS-Tracker
(1) Datenschutz
Solinger-Pfoten verarbeitet personenbezogene Daten des Halters nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies zur Vertragsanbahnung, zur Durchführung des Betreuungsvertrages, zur Organisation des Gassi-Services, zur Kommunikation, zur Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
(2) Rechtsgrundlagen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bei einer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung des Vertrages, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Speicherung und Weitergabe
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweiligen Verarbeitungszwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Rechtsgrundlage besteht. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Solinger-Pfoten.
(4) Rechte des Halters
Dem Halter stehen nach Maßgabe der DSGVO insbesondere Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch zu. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Darüber hinaus besteht das Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
(5) Kommunikation
Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Telefonische Erreichbarkeit besteht während der Betreuungszeiten nur eingeschränkt. Kurzfristige organisatorische Mitteilungen können ergänzend über WhatsApp erfolgen.
(6) Foto- und Videoaufnahmen
Die Verwendung von Foto- oder Videoaufnahmen zu Werbe-, Internet- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(7) GPS-Tracker und Ortungsgeräte
GPS-Tracker, AirTags oder vergleichbare Ortungsgeräte dürfen am Hund verbleiben. Während der Betreuungszeit sind jedoch Live-Ortungs-, Tracking- oder vergleichbare Standortfunktionen durch den Halter auszuschalten, soweit hierdurch Standort-, Bewegungs- oder Aufenthaltsdaten von Mitarbeitern von Solinger-Pfoten oder anderen Personen erfasst oder nachvollzogen werden können. Dies dient insbesondere dem Schutz der Privatsphäre und personenbezogenen Daten der Mitarbeiter und anderer Beteiligter. Der Halter ist dafür verantwortlich, entsprechende Funktionen vor Beginn der Betreuung zu deaktivieren. Nach Beendigung der Betreuung können diese wieder aktiviert werden.
§ 11 Widerrufsrecht und vorzeitiger Betreuungsbeginn
(1) Widerrufsrecht
Soweit dem Halter als Verbraucher aufgrund der Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss. Zwingende gesetzliche Widerrufsrechte werden durch diesen Vertrag oder diese AGB nicht ausgeschlossen.
(2) Beginn der Betreuung innerhalb der Widerrufsfrist
Soll die vereinbarte Betreuung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, erfolgt dies auf ausdrückliches Verlangen des Halters. Der Halter erklärt hierzu bei Vertragsabschluss: „Ich verlange ausdrücklich, dass Solinger-Pfoten bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der vereinbarten Betreuung meines Hundes beginnt.“ Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.
(3) Vergütung bereits erbrachter Leistungen bei Widerruf
Widerruft der Halter den Vertrag nach Beginn der Betreuung, hat er für die bis zum Eingang des Widerrufs bereits erbrachten Dienstleistungen Wertersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu leisten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für bereits durchgeführte Abholungen, Transporte, Spaziergänge, Gruppenbetreuungen, Einzelbetreuungen, Rückfahrten sowie sonstige bereits erbrachte vereinbarte Leistungen. Bereits erbrachte Betreuungsleistungen werden durch einen späteren Widerruf nicht unentgeltlich, soweit ein gesetzlicher Wertersatzanspruch besteht. Der Wertersatz wird nach den gesetzlichen Vorgaben anhand des Umfangs der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen berechnet.
(4) Kenntnis des Halters
Der Halter bestätigt bei einem gewünschten vorzeitigen Betreuungsbeginn: „Mir ist bekannt, dass ich bei Ausübung meines Widerrufsrechts für die bis zum Widerruf auf meinen ausdrücklichen Wunsch bereits erbrachten Dienstleistungen Wertersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten habe.“
(5) Erlöschen des Widerrufsrechts
Bei einem entgeltlichen Dienstleistungsvertrag kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlöschen, wenn der Halter vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat, dass Solinger-Pfoten vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Widerrufsbelehrung
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Halter entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über das Bestehen des Widerrufsrechts, die Widerrufsfrist, das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts, die Folgen des Widerrufs sowie einen gegebenenfalls bestehenden Wertersatzanspruch für bereits erbrachte Dienstleistungen informiert.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(3) Erfüllungsort ist Solingen. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Hundetraining
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über Hundetraining und hundebezogene Veranstaltungen von Solinger-Pfoten, Inhaberin Nicole Müller, insbesondere Einzeltraining, Hausbesuche, Gruppen- und Erziehungskurse, Welpen- und Junghundetraining, Begegnungstraining, Mantrailing, Social Walks, Workshops, Seminare, Wanderungen und sonstige Beschäftigungsangebote.
Vertragspartner ist die Person, die die Leistung bucht. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Solinger-Pfoten ihnen ausdrücklich zustimmt.
§ 2 Vertragsschluss und Buchung
Darstellungen von Leistungen, Terminen und Preisen auf Website, Buchungsportal, Social Media oder Werbemitteln sind grundsätzlich Aufforderungen zur Buchung und kein verbindliches Angebot, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
Bei Online-Buchungen gibt der Kunde mit Abschluss des Buchungsvorgangs ein verbindliches Angebot ab. Eine automatisierte Eingangsbestätigung ist noch keine Vertragsannahme, sofern sie nicht ausdrücklich als Buchungsbestätigung bezeichnet ist. Der Vertrag kommt mit ausdrücklicher Bestätigung oder spätestens mit Beginn der Leistung zustande.
Telefonisch oder persönlich vereinbarte Termine können durch eine Buchungs- oder Terminbestätigung dokumentiert werden. Änderungen und Nebenabreden sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.
§ 3 Leistungsumfang und Trainingsgrundsätze
Art, Umfang, Dauer, Ort und Inhalt des Trainings richten sich nach der gebuchten Leistung und dem individuellen Trainingsbedarf. Solinger-Pfoten schuldet eine fachgerechte Dienstleistung, keinen bestimmten Trainings-, Prüfungs- oder Verhaltenserfolg.
Solinger-Pfoten arbeitet tierschutzkonform und gewaltfrei. Tierschutzwidrige, schmerzhafte oder einschüchternde Trainingsmethoden und Hilfsmittel werden nicht eingesetzt und können im Training untersagt werden.
Trainingspläne und Übungen werden an Hund, Halter, Gesundheitszustand, Alter, Verhalten und Trainingsfortschritt angepasst. Der Kunde ist für die Umsetzung außerhalb der Trainingszeiten selbst verantwortlich.
Ein Wechsel der Trainerin/des Trainers, des Trainingsortes oder ein angepasster Ablauf ist zulässig, wenn dies organisatorisch oder fachlich erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.
§ 4 Teilnahmevoraussetzungen und Mitteilungspflichten
Teilnehmende Hunde müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gemeldet und ausreichend haftpflichtversichert sein. Auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen.
Der Kunde informiert Solinger-Pfoten vor Trainingsbeginn vollständig und wahrheitsgemäß über bekannte Erkrankungen, Schmerzen, Einschränkungen, ansteckende Krankheiten, Parasitenbefall, Läufigkeit, Trächtigkeit, behördliche Auflagen sowie relevantes Angst-, Aggressions-, Jagd- oder Beißverhalten. Bekannte Beißvorfälle gegenüber Menschen oder Tieren, Beschädigungsbeißen, Ressourcenverteidigung und vergleichbare sicherheitsrelevante Vorfälle sind ausdrücklich vor Trainingsbeginn mitzuteilen. Das Verschweigen wesentlicher Sicherheitsinformationen kann zum Ausschluss vom Training und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund führen.
Bei Verdacht auf ansteckende Erkrankungen oder Parasiten kann die Teilnahme zum Schutz anderer Hunde ausgeschlossen werden. Bei gesundheitlichen Bedenken kann Solinger-Pfoten eine tierärztliche Abklärung verlangen.
Für Welpen und junge Hunde gelten alters- und risikogerechte Teilnahmevoraussetzungen. Ein altersentsprechender Impfstatus wird empfohlen bzw. kann für einzelne Angebote verlangt werden, soweit dies sachlich erforderlich ist.
Änderungen des Gesundheitszustands oder Verhaltens sind auch während laufender Kurse unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Sicherheit, Ausrüstung und Anweisungen
Der Kunde führt und beaufsichtigt seinen Hund grundsätzlich selbst und hat dafür zu sorgen, dass von ihm keine vermeidbare Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
Solinger-Pfoten behält sich vor, aus Sicherheitsgründen für einzelne Hunde das Tragen eines geeigneten Maulkorbs und/oder eine besondere Sicherung, insbesondere Geschirr, Halsband, Doppelsicherung oder Schleppleine, verpflichtend vorzugeben. Ist ein Maulkorb erforderlich, muss dieser vom Halter vor der Teilnahme positiv und ausreichend auftrainiert werden. Ist eine sichere Teilnahme ohne die vorgegebene Sicherungsmaßnahme nicht möglich, kann Solinger-Pfoten die Teilnahme bis zur Umsetzung der erforderlichen Sicherung ablehnen oder eine laufende Einheit beenden.
Flexileinen oder ungeeignete bzw. tierschutzwidrige Hilfsmittel können vom Training ausgeschlossen werden. Ableinen, Hundekontakte und Zusammenführen von Hunden erfolgen nur nach Freigabe der Trainerin/des Trainers.
Gesetzliche, behördliche und örtliche Leinen- oder Sicherungspflichten sind einzuhalten. Dies gilt auch für saisonale oder gebietsbezogene Schutzregelungen.
Anweisungen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sind zwingend zu befolgen.
§ 6 Gruppen, Ausschluss und Begleitpersonen
Ein Anspruch auf Teilnahme an einer bestimmten Gruppe oder mit bestimmten anderen Mensch-Hund-Teams besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Solinger-Pfoten kann einen Hund in eine geeignetere Gruppe umsetzen oder von einer einzelnen Einheit ausschließen, wenn dies aus Sicherheits-, Gesundheits- oder Tierschutzgründen erforderlich ist.
Teilnehmer können bei wiederholter Missachtung von Sicherheitsanweisungen, grob rücksichtslosem Verhalten, Gewalt gegenüber Tieren oder erheblicher Störung des Trainings ausgeschlossen werden. Weitergehende Rechte, insbesondere eine außerordentliche Beendigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
Begleitpersonen sind vorab über die wesentlichen Sicherheitsregeln zu informieren. Minderjährige dürfen nur nach vorheriger Absprache und unter geeigneter Aufsicht teilnehmen.
§ 7 Termine, Verspätungen und Ausfall durch den Kunden
Gebuchte Einzeltermine sind verbindlich reservierte Termine. Sagt der Kunde einen Einzeltermin ab oder nimmt ihn nicht wahr, bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich in voller Höhe geschuldet; der Termin wird nicht nachgeholt. Eine 24- oder 48-Stunden-Stornofrist besteht nicht. Soweit gesetzlich erforderlich, sind ersparte Aufwendungen oder eine anderweitige Verwendung des freigewordenen Termins anzurechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch besteht.
Bei festen Kursreihen sind die gebuchten Termine für das jeweilige Mensch-Hund-Team reserviert. Vom Kunden versäumte Einheiten, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe, werden grundsätzlich nicht nachgeholt oder erstattet, sofern bei der jeweiligen Leistung nichts Abweichendes vereinbart ist.
Ein Wechsel in eine andere feste Gruppe oder das Übertragen einzelner Kurstermine auf andere Personen ist nur mit vorheriger Zustimmung und bei geeigneter Kapazität möglich.
Für Workshops, Veranstaltungen oder sonstige Leistungen können ergänzend die bei der Buchung ausgewiesenen Storno- und Umbuchungsbedingungen gelten. Die vorstehende Regelung für Einzeltraining bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Absagen durch Solinger-Pfoten, Wetter und höhere Gewalt
Fällt eine Einheit wegen Erkrankung oder Verhinderung der Trainerin/des Trainers aus, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten oder die nicht erbrachte Leistung gutgeschrieben bzw. erstattet, sofern sie nicht anderweitig nachgeholt wird.
Training findet grundsätzlich auch bei üblichen Witterungsverhältnissen statt. Bei Sturm, Gewitter, Glatteis, extremer Hitze/Kälte, behördlichen Warnungen oder sonstigen Gefahren kann Training abgesagt, zeitlich verlegt, verkürzt oder inhaltlich angepasst werden.
Bei höherer Gewalt oder sonstigen von keiner Partei zu vertretenden Ereignissen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Solinger-Pfoten wird den Kunden möglichst frühzeitig informieren.
§ 9 Preise, Karten, Pakete und Zahlung
Es gelten die bei Buchung ausgewiesenen bzw. individuell vereinbarten Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
Mehrfachkarten, Pakete, Flatrates oder Aktionsangebote gelten nur für den angegebenen Zeitraum und Leistungsumfang. Soweit eine Gültigkeitsdauer vereinbart oder bei Erwerb ausgewiesen wurde, müssen Leistungen innerhalb dieses Zeitraums genutzt werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Die Rechnung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt zu zahlen, sofern kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.
Nach Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen sowie angemessene, tatsächlich angefallene Mahn- und Rechtsverfolgungskosten verlangt werden. Bleibt die Forderung trotz Mahnung offen, kann ein Inkassounternehmen beauftragt werden; erstattungsfähige Kosten trägt der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
Solange fällige Forderungen nicht vollständig beglichen sind, kann Solinger-Pfoten weitere Trainingsleistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang aussetzen.
§ 10 Widerruf bei Verbraucherbuchungen
Ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, richtet sich nach der Art des Vertragsschlusses und der gebuchten Leistung.
Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kann bei Verträgen, die für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, der gesetzliche Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB greifen. Dies ist insbesondere bei konkret terminierten Kursen, Workshops oder Veranstaltungen zu prüfen.
Besteht dagegen ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird es nicht durch diese AGB ausgeschlossen. Soll die Leistung innerhalb der Widerrufsfrist beginnen, kann Solinger-Pfoten ein ausdrückliches Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn und die gesetzlich erforderlichen Erklärungen einholen.
Eine erforderliche Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular werden gesondert bereitgestellt.
§ 11 Haftung und Eigenverantwortung
Die Teilnahme am Hundetraining erfolgt unter Beachtung der Eigenverantwortung des Halters/Hundeführers. Der Kunde bleibt grundsätzlich Tierhalter bzw. Tieraufseher und haftet für von seinem Hund verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
Solinger-Pfoten haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Solinger-Pfoten.
Eine Haftung für einen bestimmten Trainingserfolg oder für Folgen einer vom Kunden eigenständig abweichend, fehlerhaft oder entgegen den Anweisungen umgesetzten Übung besteht nicht, soweit Solinger-Pfoten den Schaden nicht zu vertreten hat.
§ 12 Trainingsunterlagen, Urheber- und Nutzungsrechte
Handouts, Trainingspläne, Videos, Skripte, Kursunterlagen und sonstige von Solinger-Pfoten erstellte Materialien sind urheberrechtlich geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für eigene private Trainingszwecke. Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken, Verkauf oder Nutzung zur Durchführung eigener Schulungen ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet.
§ 13 Foto, Video und Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG, zur Vertragsdurchführung, Terminorganisation, Kommunikation und Abrechnung verarbeitet. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung von Solinger-Pfoten.
Foto- oder Videoaufnahmen für Werbung, Website oder Social Media werden nicht allein aufgrund dieser AGB gestattet. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gesondert und freiwillig eingeholt und kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zukunft widerrufen werden.
Eigene Foto- oder Videoaufnahmen durch Teilnehmer dürfen andere Teilnehmer, Trainer oder fremde Hunde nicht ohne erforderliche Zustimmung erfassen oder veröffentlichen.
§ 14 Online-Training und digitale Leistungen
Bei Online-Beratungen oder digitalen Trainingsformaten ist der Kunde für eine geeignete technische Ausstattung und Internetverbindung verantwortlich.
Technische Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erstattung. Bei von Solinger-Pfoten zu vertretenden erheblichen Störungen wird eine angemessene Ersatzlösung angeboten.
Aufzeichnungen von Live-Online-Terminen durch den Kunden sind nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.
§ 15 Mitwirkungspflicht, Abbruch und Beendigung des Trainings
Voraussetzung für eine sichere und sinnvolle Zusammenarbeit ist die angemessene Mitwirkung des Kunden. Dazu gehören insbesondere die Umsetzung vereinbarter Sicherheitsmaßnahmen, die wahrheitsgemäße Mitteilung relevanter Informationen, die Beachtung fachlicher und sicherheitsbezogener Anweisungen sowie ein respektvoller Umgang mit Mitarbeitern, anderen Teilnehmern und Tieren.
Solinger-Pfoten darf eine laufende Trainingseinheit sofort abbrechen, wenn Menschen oder Tiere gefährdet werden, der Hund gesundheitlich überfordert erscheint, erforderliche Sicherungsmaßnahmen fehlen oder der Kunde sicherheitsrelevante Anweisungen nicht befolgt. Ist der Abbruch vom Kunden zu vertreten, bleibt die Vergütung für die betroffene Einheit grundsätzlich geschuldet, soweit gesetzlich zulässig.
Verweigert der Kunde wiederholt oder erheblich die erforderliche Mitwirkung, setzt vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen nicht um, gefährdet Menschen oder Tiere, wendet Gewalt oder tierschutzwidrige Methoden an oder macht sein Verhalten eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar, kann Solinger-Pfoten die weitere Teilnahme ablehnen und das Vertragsverhältnis bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund beenden.
Bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet. Hinsichtlich noch nicht erbrachter, bereits bezahlter Leistungen richten sich Vergütungs- und Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Ansprüche von Solinger-Pfoten bleiben unberührt.
§ 16 Nichtübertragbarkeit und keine Verrechnung mit anderen Leistungen
Gebuchte Trainingsplätze, Kurse, Einzeltermine, Karten, Pakete, Flatrates und sonstige Leistungen sind grundsätzlich personen- bzw. Mensch-Hund-Team-bezogen. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Solinger-Pfoten weder an andere Personen oder Mensch-Hund-Teams übertragen, weitergegeben noch verkauft werden. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, einen gebuchten Platz eigenständig mit einer anderen Person zu besetzen.
Nicht in Anspruch genommene oder vom Kunden vorzeitig abgebrochene Leistungen können grundsätzlich nicht auf andere Angebote übertragen oder mit anderen Leistungen von Solinger-Pfoten verrechnet werden. Wird beispielsweise eine Welpen-, Junghunde- oder andere Kursreihe vorzeitig beendet, können verbleibende Einheiten nicht stattdessen für Einzeltraining, Mantrailing, Social Walks, Workshops oder andere Angebote verwendet werden. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Eine Barauszahlung nicht genutzter Einheiten oder Guthaben erfolgt nicht, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
§ 17 Beanstandungen, Trainerbeziehung und Äußerungen
Persönliche oder fachliche Probleme im Zusammenhang mit dem Training, Unzufriedenheit mit Trainingsinhalten, Schwierigkeiten mit einer Trainerin/einem Trainer oder sonstige Beanstandungen sollen Solinger-Pfoten unverzüglich mitgeteilt werden, damit die Situation geprüft und – soweit möglich und zumutbar – gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann.
Eine persönliche Unzufriedenheit, ein Nichtgefallen der Trainingsgestaltung innerhalb des vereinbarten tierschutzkonformen Trainingskonzepts oder persönliche Differenzen begründen für sich allein keinen Anspruch auf Übertragung, Verrechnung oder Austausch gebuchter Leistungen gegen andere Angebote. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Das Recht des Kunden, tatsächliche Erfahrungen und Meinungen sachlich und wahrheitsgemäß zu äußern, bleibt unberührt. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede sowie sonstige rechtswidrige geschäfts- oder rufschädigende Äußerungen sind zu unterlassen. Solinger-Pfoten behält sich vor, hiergegen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorzugehen und gegebenenfalls Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 18 Trainingsorte, Fachgeschäfte und externe Flächen
Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Trainingsort oder ein bestimmtes Trainingsgelände, sofern nicht ausdrücklich ein konkreter Ort als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Der jeweilige Trainingsort wird nach fachlichem Ermessen der Trainerin/des Trainers unter Berücksichtigung des Trainingsziels, des individuellen Trainingsaufwands, des Verhaltens des Hundes, der Gruppenzusammensetzung, der Sicherheit und organisatorischer Erfordernisse festgelegt.
Training kann insbesondere auf dem Trainingsgelände, im öffentlichen Raum, in Wald- und Parkbereichen, in Wohngebieten, an Straßen, auf Parkplätzen, in Innenräumen sowie – nach den dort geltenden Regeln – in Fachgeschäften, Baumärkten, Gastronomie-Außenbereichen oder anderen geeigneten Alltagssituationen stattfinden. Treffpunkte können innerhalb eines zumutbaren Bereichs geändert werden.
Bei Training auf fremden Grundstücken, in Geschäften oder sonstigen Einrichtungen sind Hausordnungen, Anweisungen des Betreibers und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Der Kunde führt und beaufsichtigt seinen Hund weiterhin selbst. Für Schäden, die der Hund oder der Kunde an fremdem Eigentum verursacht, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Teilnahme.
§ 19 Läufigkeit, Gesundheit und fachliche Abklärung
Läufige Hündinnen sind nicht automatisch von allen Trainingsangeboten ausgeschlossen. Die Läufigkeit ist vor dem jeweiligen Termin mitzuteilen. Solinger-Pfoten entscheidet abhängig von Trainingsform, Gruppe, Trainingsort und Sicherheitslage, ob und unter welchen Bedingungen eine Teilnahme möglich ist.
Bei Anzeichen für Schmerzen, Erkrankungen, körperliche Einschränkungen oder medizinische Ursachen eines Verhaltensproblems kann Solinger-Pfoten das Training anpassen, unterbrechen oder die weitere Teilnahme von einer tierärztlichen, physiotherapeutischen oder verhaltensmedizinischen Abklärung abhängig machen.
Hundetraining ersetzt keine tierärztliche Diagnose oder Behandlung. Solinger-Pfoten nimmt keine tierärztlichen Diagnosen oder Behandlungen vor.
§ 20 Trainingsgelände, Sauberkeit, Kinder und Begleitpersonen
Auf Trainingsflächen und an Treffpunkten sind Hausordnung, Park- und Zufahrtsregeln sowie Anweisungen von Solinger-Pfoten zu beachten. Hinterlassenschaften des eigenen Hundes sind unverzüglich aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Kinder und weitere Begleitpersonen dürfen nur teilnehmen, soweit dies für das jeweilige Training geeignet ist und gegebenenfalls vorher abgestimmt wurde. Die Aufsichtspflicht für Minderjährige verbleibt bei den Eltern bzw. der verantwortlichen Begleitperson.
Für von Teilnehmern oder deren Hunden verursachte Schäden an Trainingsmaterial, Gelände, Einrichtungen oder fremdem Eigentum gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
§ 21 Mindestteilnehmerzahl, Trainerwechsel und organisatorische Anpassungen
Für Kurse, Workshops, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen kann eine Mindestteilnehmerzahl vorgesehen werden. Wird diese nicht erreicht, kann Solinger-Pfoten die Veranstaltung absagen oder auf einen zumutbaren Ersatztermin verlegen. Für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden bereits gezahlte Beträge erstattet oder nach Wahl des Kunden gutgeschrieben.
Die Buchung erfolgt grundsätzlich bei Solinger-Pfoten und nicht bei einer bestimmten Trainerperson, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ein sachlich begründeter und zumutbarer Trainerwechsel berechtigt für sich allein nicht zur kostenfreien Beendigung oder zur Verrechnung mit anderen Leistungen.
Solinger-Pfoten darf Trainingsinhalte, Reihenfolge, Treffpunkte und organisatorische Abläufe fachlich sinnvoll anpassen, sofern der Gesamtcharakter der gebuchten Leistung gewahrt bleibt.
§ 22 Mantrailing und besondere Trainingsformen
Beim Mantrailing und vergleichbaren Trainingsformen sind die von der Trainerin/dem Trainer vorgegebenen Sicherheitsabstände einzuhalten. Hunde bleiben bis zur ausdrücklichen Freigabe gesichert und dürfen nicht ungefragt mit anderen Hunden zusammengeführt werden.
Der Kunde bringt die für die jeweilige Trainingsform erforderliche geeignete Ausrüstung mit, insbesondere passendes Geschirr, Leine bzw. Schleppleine, Belohnungen und gegebenenfalls weitere vorab mitgeteilte Ausrüstung. Treffpunkte können aufgrund des Trainingsaufbaus regelmäßig wechseln.
Bei Übungen im öffentlichen Raum oder auf fremden Flächen gelten zusätzlich die dortigen gesetzlichen und privaten Vorgaben.
§ 23 Trainingserfolg und Eigenarbeit
Der Trainingserfolg hängt von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere von individuellen Voraussetzungen des Hundes, Gesundheit, Lernerfahrung, Verhalten des Halters, Trainingshäufigkeit, konsequenter Umsetzung, Umweltbedingungen und Alltagssituation. Solinger-Pfoten schuldet eine fachgerechte Anleitung und Begleitung, jedoch keinen bestimmten Erfolg innerhalb einer bestimmten Zeit.
Der Kunde ist für die Umsetzung vereinbarter Übungen außerhalb der betreuten Trainingszeit selbst verantwortlich. Abweichende, fehlerhafte oder nicht umgesetzte Trainingsschritte können den Trainingsverlauf beeinflussen.
§ 24 Online-Training, Videoanalyse und Rechte an eingesandtem Material
Bei Online-Training, Videoanalyse oder der Übermittlung von Foto-, Video- oder Audiodateien versichert der Kunde, über die erforderlichen Rechte und Einwilligungen für das übermittelte Material zu verfügen. Dies gilt insbesondere, wenn andere Personen erkennbar oder hörbar sind.
Das Material wird nur im Rahmen der vereinbarten Leistung und nach Maßgabe der Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Eine Veröffentlichung durch Solinger-Pfoten erfolgt nur auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage bzw. mit erforderlicher Einwilligung.
§ 25 Erweiterter Schutz von Trainingsunterlagen
Von Solinger-Pfoten bereitgestellte Handouts, Trainingspläne, Skripte, Videos, Arbeitsblätter, Kurskonzepte und sonstige Materialien dürfen ausschließlich für eigene private Trainingszwecke genutzt werden. Eine Nutzung zur Durchführung eigener Hundetrainingsangebote, Kurse, Schulungen, Seminare, Trainerausbildungen oder sonstiger gewerblicher bzw. beruflicher Angebote ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
§ 26 Preisänderungen
Für bereits verbindlich gebuchte Leistungen gilt grundsätzlich der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis. Preisänderungen gelten für zukünftige Neubuchungen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Bei laufenden Abonnement- oder Dauerschuldverhältnissen werden Preisänderungen nur auf Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vorgenommen.
§ 27 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein ausschließlicher Gerichtsstand Solingen wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.